Allergen Infopflicht
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Grundsätzliches zu Informationspflicht (seit 13.12.2014)
Die Informationsverpflichtung besteht, wenn
für die Herstellung Zutaten verwendet werden, die in eine der 14 Hauptkategorien (einschließlich Erzeugnissen davon) fallen.
Wesentlich ist jeder Stoff, der bei der Herstellung als Zutat oder Teil einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird.
Nicht maßgeblich sind unbeabsichtigt vorhandene Allergene,
die nicht als Zutaten verwendet wurden und zum Beispiel über Kreuzkontakte in das Produkt gelangt sind.
“Spuren“ gelten nicht als Zutat:
Für diese Spuren gibt es laut EU-Verordnung keine Kennzeichnungspflicht.
Alle Lebensmittelunternehmen (von der Produktion bis zum Verkauf) sind verpflichtet, Informationen über die verwendeten Inhaltsstoffe weiterzugeben.
Verpackte Lebensmittel:
Zutatenliste auf dem Etikett bzw. der Verpackung deutlich hervorzuheben (z.B. durch Fettdruck oder Unterstreichen).
Unverpackte Lebensmittel:
Produktinformationsblätter für Weiterverarbeitende
Bei nicht ordnungsgemäßer Führung bzw. Aufbewahrung der Schulungsnachweise
oder Unterlagen zur Dokumentation der verwendeten Zutaten können Verwaltungsstrafen verhängt werden.
Haftungsfragen:
Die Nichtinformation bzw. Falschinformation kann auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für den Gastwirt nach sich ziehen (Verletzung eines Schutzgesetzes).
Dies kann im äußersten Fall auch Schadenersatzansprüche aus dem Bewirtungsvertrag bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz hervorrufen,
sofern der Geschädigte einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Falsch- /Nichtinformation und dem Eintritt eines Schadens nachweisen kann.
Vorsicht bei Fragen des Gastes, ob ein Gericht "frei von" bestimmten Allergenen ist!
Eine derartige Zusicherung gilt als Garantiezusage, auf die sich der Gast auch verlassen können muss.
Im Zweifelsfall besser dem Gast mitteilen, dass man nur sagen kann, welche Zutaten verwendet wurden aber keine Garantie abgeben kann.
Die Hinweise sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch Preisverzeichnis,
auf oder nahe bei dem Lebensmittel auf Speise- oder Getränkekarten,
in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, anzubringen.
Achtung:
Diese Information ist immer schriftlich zu machen, auch wenn die Allergeninformation sonst in mündlicher Form erfolgt.
Mündliche Informationen nur von geschulten Personen.
Updates - Stand 07.10.2014